BFH - Beschluss vom 27.03.2007
VII R 24/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 181/03

BFH - Beschluss vom 27.03.2007 (VII R 24/06) - DRsp Nr. 2007/13887

BFH, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VII R 24/06

DRsp Nr. 2007/13887

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat 1993 Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien abfertigen lassen. Ihr ist dafür antragsgemäß vorschussweise Ausfuhrerstattung gewährt worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hat die in diesem Zusammenhang gestellte Sicherheit freigegeben. Nachdem aufgrund Anfang 1998 durchgeführter Prüfungen festgestellt worden war, dass das Fleisch im Transit- oder Reexportverfahren in den Irak befördert worden ist, hat das HZA jedoch die Ausfuhrerstattung von der Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 1999 zurückgefordert.

Hiergegen richtet sich die Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat, weil der Rückforderung Verjährung entgegenstehe. Dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (VO Nr. 2988/95) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 312/1).

Nach dieser Verordnung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten bei einem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeiten. Die einschlägige Vorschrift lautet:

"Artikel 3