BFH - Beschluss vom 27.03.2008
II S 3/08

BFH - Beschluss vom 27.03.2008 (II S 3/08) - DRsp Nr. 2008/11375

BFH, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen II S 3/08

DRsp Nr. 2008/11375

Gründe:

I. Der Antragstellerin ist durch das zuständige Landratsamt die Ausübung ihres Gewerbes untersagt worden. Dem lag eine Mitteilung des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) über das steuerliche Verhalten der Antragstellerin zugrunde. Gegen die Untersagung hatte die Antragstellerin erfolglos den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach dessen rechtskräftigem Abschluss erhob sie Klage zum Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewerbeuntersagung zurückzuziehen. Auch diese Klage blieb erfolglos. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. Februar 2008 II B 78/07 als unzulässig verworfen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung beantragt.