BFH - Beschluss vom 27.03.2008
VI S 1/08

BFH - Beschluss vom 27.03.2008 (VI S 1/08) - DRsp Nr. 2008/9434

BFH, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen VI S 1/08

DRsp Nr. 2008/9434

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 2. Mai 2007 5 K 1002/03 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihm am 7. Januar 2008 zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 21. Januar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).