BFH - Beschluß vom 27.04.1998
V B 19/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1252

BFH - Beschluß vom 27.04.1998 (V B 19/98) - DRsp Nr. 1998/18451

BFH, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen V B 19/98

DRsp Nr. 1998/18451

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995. Nachdem der Antragsteller trotz Aufforderung und Erinnerung keinen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 117 der Zivilprozeßordnung) vorgelegt hatte, lehnte das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Es führte zur Begründung unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1995 III B 70/95 (BFH/NV 1996, 500) aus, die Gewährung von PKH sei zu versagen, wenn die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt werde.

Der Beschluß des FG vom 17. Dezember 1997 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Januar 1998 zugestellt. Am selben Tag ging beim FG die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Darauf bezieht sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 16. Januar 1998.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.