BFH - Beschluß vom 27.04.1998
VII B 272/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1494

BFH - Beschluß vom 27.04.1998 (VII B 272/97) - DRsp Nr. 1999/989

BFH, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen VII B 272/97

DRsp Nr. 1999/989

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines VW-Golf, der von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft wird. Das Fahrzeug ist werkseitig nur mit Vordersitzen, einer Abtrennung, zum hinteren Teil des Innenraumes und einer Bodenplatte in diesem Teil ausgestattet; es besitzt hinten keine Seitenfenster.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat das Fahrzeug der PKW-Besteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unterworfen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, die folgendermaßen begründet wird: Die Frage der Einstufung als PKW oder LKW sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, die Rechtsprechung nicht eindeutig. Ungeachtet der deshalb gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weiche das Urteil des FG auch von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. April 1997 VII R 1/97 (BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) ab. Danach dürfe eine verbösernde Änderungsfestsetzung nicht aufgrund von Tatsachen ergehen, die der Finanzbehörde von Anfang an hätten bekannt sein müssen. Das Fahrzeug des Klägers sei seit 1989 als LKW zugelassen gewesen. Das habe das FG nicht berücksichtigt. Es weiche deshalb von dem vorgenannten Urteil des BFH ab.