BFH - Beschluß vom 27.04.1998
VII B 56/98

BFH - Beschluß vom 27.04.1998 (VII B 56/98) - DRsp Nr. 1998/18374

BFH, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen VII B 56/98

DRsp Nr. 1998/18374

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung 1993 aufgrund mündlicher Verhandlung Mitte Dezember 1997 als unbegründet abgewiesen. Das FG führt u.a. aus, die mündliche Verhandlung sei nicht zu verlegen gewesen, denn der Kläger habe erhebliche Gründe i.S. von § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vorgetragen. Die mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Anfang Dezember 1997 geführten Verhandlungen hätten nicht das Streitjahr betroffen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde stützt der Kläger auf den Verfahrensmangel der vorsätzlichen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe zu Unrecht seine Fristverlängerungsanträge übergangen, obwohl er seine Verhinderung i.S. des § 227 ZPO nachgewiesen habe. Er habe auf sein durch Tabakdrogen hervorgerufenes Krankheitsbild hingewiesen.