BFH - Beschluß vom 27.04.1998
VII B 57/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1495

BFH - Beschluß vom 27.04.1998 (VII B 57/98) - DRsp Nr. 1998/18449

BFH, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen VII B 57/98 - Aktenzeichen VII B 58/98

DRsp Nr. 1998/18449

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 4. November 1997 wurde der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) in dem Rechtsstreit wegen Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen 1993 zur auf den 25. November 1997 terminierten mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Finanzgerichts (FG) geladen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 1997 beantragte der Kläger die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Den Antrag hatte er mit beruflichen, familiären und gesundheitlichen Problemen sowie damit begründet, daß er am 25. November 1997 einen anderweitigen Termin vor dem Landesarbeitsgericht in A wahrzunehmen habe. Auf Anordnung des Berichterstatters wurde der Kläger um Vorlage der Ladung zur kollidierenden Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gebeten. Der Kläger wies diese Auflage als unzulässig zurück, da wegen des Datenschutzes ein Anspruch auf Vorlage der Ladung nicht bestehe. Statt dessen versicherte eine Angestellte des Klägers die Richtigkeit der Ladung. Unter Hinweis und Übersendung von Fotokopien der hierzu ergangenen Rechtsprechung forderte nunmehr der Vorsitzende des Senats den Kläger auf, die Ladung --unter Unkenntlichmachung der Verfahrensbeteiligten-- vorzulegen.