BFH - Beschluß vom 27.04.2001
V B 42/01

BFH - Beschluß vom 27.04.2001 (V B 42/01) - DRsp Nr. 2001/11042

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen V B 42/01

DRsp Nr. 2001/11042

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1992 bis 1995 ab, u.a. weil sie den Streitgegenstand nicht bezeichnet hatte. Das FG hatte die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des in der Sitzung am 11. Januar 2001 verkündeten und ihrem Bevollmächtigten am 9. Februar 2001 zugestellten Urteils ist sie darüber belehrt worden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen ist.

Die Klägerin, vertreten durch einen Steuerberater als Prozessbevollmächtigten, legte Nichtzulassungsbeschwerde mit einem am 9. März 2001 (Freitag) um 15.11 Uhr beim FG durch Telekopie eingegangenen Schriftsatz ein. Das FG leitete diesen Schriftsatz --ebenfalls per Telekopie-- am Dienstag, dem 13. März 2001 an den BFH. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, wonach die Beschwerde verspätet erhoben worden sei, beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wies zur Begründung auf den ihrer Meinung nach fristgerechten Eingang der Beschwerde am 9. März 2001 beim FG hin. Sie rügt einen Verfahrensmangel, weil sie die Klage vor Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlussfrist begründet habe.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision.