BFH - Beschluß vom 27.04.2001
VI R 57/98

BFH - Beschluß vom 27.04.2001 (VI R 57/98) - DRsp Nr. 2001/11048

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen VI R 57/98

DRsp Nr. 2001/11048

(Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden Auch ein allein stehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Der eigene Hausstand kann unabhängig vom Vorhandensein einer Zurechnungsperson in der bisherigen Wohnung aufrechterhalten werden, wenn der Arbeitnehmer dort seinen Lebensmittelpunkt beibehält und sich dort regelmäßig aufhält, wenn auch jeweils mit Unterbrechungen durch die berufs- bzw. urlaubsbedingte Abwesenheit.

Gründe:

Der alleinstehende Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt und war bis Mitte 1989 in A beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1989 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für ... der Universität B und später als wissenschaftlicher Assistent tätig. Außerdem übte er seit 1989 eine selbständige Gutachtertätigkeit aus und bereitete seine Habilitation vor.