BFH - Beschluß vom 27.04.2001
XI B 9/01

BFH - Beschluß vom 27.04.2001 (XI B 9/01) - DRsp Nr. 2001/12268

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen XI B 9/01

DRsp Nr. 2001/12268

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhob am 25. September 2000 Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, das beklagte Finanzamt (FA) zum Erlass von Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1997, 1998 und 1999 zu verurteilen. Der Klageerhebung waren folgende Ereignisse vorausgegangen:

Das FA betrieb gegen den Kläger und dessen Ehefrau die Vollstreckung wegen rückständiger Einkommensteuer 1995 sowie der bis einschließlich 1998 festgesetzten Vorauszahlungen. Anträge des Antragstellers auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf 0 DM lehnte es ab.

Am 15. März 2000 gab der Antragsteller als "vorläufig" bezeichnete Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 1999 ab. Darin hatte er die getrennte Veranlagung beantragt und lediglich Mieteinkünfte erklärt. Nach seinen Angaben seien die Einkünfte aus dem im Namen seiner Ehefrau angemeldeten Beratungsunternehmens, das zum 31. Dezember 1998 abgemeldet worden sei, seiner von ihm seit Ende 1998 getrennt lebenden Ehefrau zuzurechnen.