BFH - Beschluß vom 27.04.2001
XI S 10/01

BFH - Beschluß vom 27.04.2001 (XI S 10/01) - DRsp Nr. 2001/11945

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen XI S 10/01

DRsp Nr. 2001/11945

Gründe:

I. Der Antragsteller ist von Beruf Diplom-Volkswirt und Diplom-Kaufmann. Er ist nach eigenen Angaben zur Zeit ohne Beschäftigung. Zuletzt erzielte er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 18. August 2000 beantragte der Antragsteller beim Beklagten und Rechtsmittelgegner (Finanzamt --FA--), ihm einen Steuerberater beizuordnen, da er sich derzeit keinen leisten könne, er andererseits aber zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sei. Dies lehnte das FA ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage. Er sei buchführungspflichtig und müsse eine Steuererklärung abgeben. Nach dem Sozialstaatsprinzip müsse ihm daher ein Steuerberater gestellt werden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es hielt die Klage mangels Vorverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für unzulässig und zudem für unbegründet. Für eine Beiordnung eines Steuerberaters zum Zweck der Erstellung einer Steuererklärung gebe es keine gesetzliche Grundlage.