BFH - Beschluß vom 27.04.2001
XI S 16/00

BFH - Beschluß vom 27.04.2001 (XI S 16/00) - DRsp Nr. 2001/12451

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen XI S 16/00

DRsp Nr. 2001/12451

Gründe:

I. Der Antragsteller erhob Klage gegen die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages und die Festsetzung der Gewerbesteuer 1997. Insbesondere bestritt er die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer.

Zugleich hatte er beim Finanzgericht (FG) unter Vorlage einer Erklärung nach § 117 Abs. 2, 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Diesen Antrag hatte das FG im klageabweisenden Urteil mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Der Antragsteller beantragte daraufhin, ihm für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zum Zweck der Beiordnung eines Steuerberaters PKH zu gewähren. Er sei mittellos. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil des FG werde Erfolg haben, da dieses über den PKH-Antrag erst bei der Verkündung des Urteils entschieden habe und gegen die streitgegenständliche Gewerbesteuer verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Auch sei das FG auf einzelne Ausgestaltungen der Gewerbesteuer nicht eingegangen.