I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Gewerbesteuer 1997 für den Antragsteller auf 9 266 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1999 beantragte der Antragsteller, die Steuer auszusetzen bzw. Stundung wegen erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer zu gewähren. Dies lehnte das FA mangels Erkennbarkeit einer erheblichen Härte i.S. des § 222 der Abgabenordnung (
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