BFH - Beschluß vom 27.04.2001
XI S 8/01

BFH - Beschluß vom 27.04.2001 (XI S 8/01) - DRsp Nr. 2001/11946

BFH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen XI S 8/01

DRsp Nr. 2001/11946

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Gewerbesteuer 1997 für den Antragsteller auf 9 266 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1999 beantragte der Antragsteller, die Steuer auszusetzen bzw. Stundung wegen erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer zu gewähren. Dies lehnte das FA mangels Erkennbarkeit einer erheblichen Härte i.S. des § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) ab. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Hinweis, dass er überschuldet und zahlungsunfähig sei. Er habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Wohnung müsse er räumen, da er die Miete nicht habe zahlen können. Sozialhilfe habe er lediglich in Form eines Überbrückungsgeldes für wenige Monate erhalten.