BFH - Beschluss vom 27.04.2004
I B 165/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 74/00

BFH - Beschluss vom 27.04.2004 (I B 165/03) - DRsp Nr. 2004/11928

BFH, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen I B 165/03

DRsp Nr. 2004/11928

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat im Anschluss an eine Außenprüfung gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Steuerbescheide erlassen und dabei die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Schätzung erfolgte, nachdem während der Prüfung Unterlagen vorgefunden und Auskünfte eingeholt worden waren, die auf nicht verbuchte Erlöse erheblichen Umfangs schließen ließen. Der Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide hatte nur zum Teil Erfolg; das FA behandelte einige zunächst streitige Verbuchungen als nachgewiesen und korrigierte deshalb die Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten der Klägerin, hielt aber im Übrigen an der Schätzung fest. Der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) wiederum nur zum Teil statt, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin beruft sich zwar darauf, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe, und damit auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie hat den geltend gemachten Mangel jedoch nicht in der gebotenen Form dargelegt (§ Abs. Satz 3 ).