BFH - Beschluss vom 27.04.2004
XI B 31/02
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5599/00

BFH - Beschluss vom 27.04.2004 (XI B 31/02) - DRsp Nr. 2004/12923

BFH, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen XI B 31/02

DRsp Nr. 2004/12923

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt die Zulassung der Revision, weil die Klageabweisung auf einem Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) beruhe; das FG habe den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und Aktenbestandteile nicht berücksichtigt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so bedarf es nach ständiger Rechtsprechung hierfür des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48 ff., m.w.N.). Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.