BFH - Beschluss vom 27.04.2005
X B 117/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 421/03

BFH - Beschluss vom 27.04.2005 (X B 117/04) - DRsp Nr. 2005/9301

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen X B 117/04

DRsp Nr. 2005/9301

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen (vgl. unten 1.). Auch die Fortbildung des Rechts (vgl. unten 2.), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. unten 3.) bzw. ein Verfahrensfehler (vgl. unten 4.) erfordern keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Falles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Sie fehlt hingegen, wenn sich die betreffende Rechtsfrage entweder eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine Gesichtspunkte vorliegen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 VIII B 33/98, BFH/NV 1999, 352; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28, m.w.N.).