BFH - Beschluss vom 27.04.2007
V B 49/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 169/2005

BFH - Beschluss vom 27.04.2007 (V B 49/07) - DRsp Nr. 2007/12202

BFH, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen V B 49/07

DRsp Nr. 2007/12202

Gründe:

I. Mit der ausdrücklich als solche bezeichneten außerordentlichen Beschwerde richtet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Kostenbeschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2007 II 169/2005.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

In Streitigkeiten über Kosten ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben. Die von den Antragstellern eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft.