BFH - Beschluss vom 27.04.2007
V S 12/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 27.04.2007 (V S 12/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/13029

BFH, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen V S 12/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/13029

Gründe:

I. Mit einem am 10. März 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax beantragte der Antragsteller sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. Januar 2007, das ihm am 9. Februar 2007 zugestellt worden war. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege waren dem Antrag nicht beigefügt.

II. Der Antrag auf PKH für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG vom 30. Januar 2007 hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 ZPO).