BFH - Beschluß vom 27.05.1998
III R 6/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1504

BFH - Beschluß vom 27.05.1998 (III R 6/98) - DRsp Nr. 1998/17406

BFH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen III R 6/98

DRsp Nr. 1998/17406

Gründe:

I. Wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 durch den Kläger und Revisionskläger (Kläger) schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen über Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM sowie des Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von 108 DM mit Bescheid vom 30. November 1994 auf ... DM fest. Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 16. März 1995) wurde die Einkommensteuerfestsetzung bestandskräftig. Auf die am 11. Mai 1995 nachgereichte Einkommensteuererklärung veranlaßte das FA, im Hinblick auf die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung, nichts. Den daraufhin gestellten Antrag des Klägers auf Erlaß der Einkommensteuer 1992 sowie weitere Nebenleistungen lehnte das FA ab. Einspruch und Klage hatten ebenfalls keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ist zu der Auffassung gelangt, es seien keine Ermessensfehler des FA bei der Ablehnung des Erlasses erkennbar (vgl. § 102 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).