BFH - Beschluß vom 27.05.1998
IV B 151/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1452

BFH - Beschluß vom 27.05.1998 (IV B 151/97) - DRsp Nr. 1998/17377

BFH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen IV B 151/97

DRsp Nr. 1998/17377

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) und ihr Ehemann, von dem sie seit Mai 1981 rechtskräftig geschieden ist, hatten durch notarielle Urkunde vom 22. März 1963 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Sie führten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ehemann der Antragstellerin stellte seine Mitarbeit bei der Bewirtschaftung des Anwesens zum 1. August 1980 ein. Die Antragstellerin verpachtete ab Oktober 1981 Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen an verschiedene Pächter.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Antragstellerin für das Streitjahr (1981) zunächst unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Einspruchsverfahren änderte er die Festsetzung erklärungsgemäß ab. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden nicht angesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.