BFH - Beschluß vom 27.05.1998
V B 21/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1505

BFH - Beschluß vom 27.05.1998 (V B 21/98) - DRsp Nr. 1998/18442

BFH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen V B 21/98

DRsp Nr. 1998/18442

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihren Solarien Heilbäder i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980 verabreicht hat.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht (FG) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A eingeholt; das Gutachten trägt das Datum vom 22. April 1997. In der mündlichen Verhandlung am 10. September 1997 beantragte die Klägerin, den Sachverständigen zu laden und zu seinem Gutachten zu befragen.

Das FG wies die Klage ab, ohne die Verhandlung zu vertagen und den Sachverständigen zu laden. Hierzu führte es in seinem Urteil aus, die Klägerin habe ihren Antrag auf Ladung des Sachverständigen nicht rechtzeitig gestellt, in der mündlichen Verhandlung hätten sich keine Umstände ergeben, die zu weiteren Fragen an den Sachverständigen Anlaß gegeben hätten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt; sie sieht in dem geschilderten Vorgehen des FG eine Versagung ihres Rechts auf Gehör und damit einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.