BFH - Beschluß vom 27.05.1998
X B 131/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1476

BFH - Beschluß vom 27.05.1998 (X B 131/97) - DRsp Nr. 1998/18419

BFH, Beschluß vom 27.05.1998 - Aktenzeichen X B 131/97

DRsp Nr. 1998/18419

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Offenbleiben kann, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt hat (zum Darlegungserfordernis vgl. z.B. Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., S 115 Rz. 61 ff.). Denn allein mit der Behauptung, eine --näher beschriebene--- Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht ganz mit einem bereits entschiedenen Fall übereinstimme, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit nicht dargetan.