BFH - Beschluß vom 27.05.1999
IV B 67/98

BFH - Beschluß vom 27.05.1999 (IV B 67/98) - DRsp Nr. 1999/8698

BFH, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen IV B 67/98

DRsp Nr. 1999/8698

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, das Finanzgericht (FG) gehe im Urteil davon aus, daß dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) der Verkauf des beweglichen Anlagevermögens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an den Kläger zu 1 nicht bekannt gewesen sei. Das sei unrichtig, wie sich aus dem Schreiben des FA vom 16. Oktober 1992 eindeutig ergebe. Auf der Rückseite dieses Schreibens sei klar zum Ausdruck gebracht, daß das Vermögen in das Einzelunternehmen übergegangen sei. Dem angefochtenen Urteil müsse entnommen werden, daß das FG insoweit den Inhalt der Akten nicht beachtet habe. In der mündlichen Verhandlung habe das FG diese Frage nicht angesprochen. Dadurch sei das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Sachaufklärungspflicht des Gerichts verletzt worden.