BFH - Beschluss vom 27.05.2004
IV R 50/02

BFH - Beschluss vom 27.05.2004 (IV R 50/02) - DRsp Nr. 2004/12310

BFH, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen IV R 50/02

DRsp Nr. 2004/12310

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin mit einer Hafteinlage von 1 Mio. DM bis zum 28. September 1994 die X-GmBH & Co. KG (Beigeladene) war. Im Wirtschaftsjahr 1992/93 erwirtschaftete die Klägerin einen erheblichen Verlust. Kurz vor Schluss des bis Ende September laufenden Wirtschaftsjahrs, am 27. September 1993, gab die Beigeladene gegenüber der Klägerin folgende schriftliche Erklärung ab:

"Hierdurch erklären wir uns bereit, den auf uns entfallenden Jahresverlust im Geschäftsjahr 1992/1993 von ca. 13 Mio. DM in voller Höhe zu übernehmen. Nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer schreiben wir Ihrem Verrechnungskonto den entsprechenden Betrag mit Valuta 30.09.1993 gut."

Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung teilte die Beigeladene am 3. Januar 1994 mit, sie übernehme den nun feststehenden Jahresverlust von 13 098 419,53 DM und schreibe diesen Betrag dem Verrechnungskonto der Klägerin mit Wertstellung 30. September 1993 gut.