BFH - Beschluss vom 27.05.2004
VII B 265/02

BFH - Beschluss vom 27.05.2004 (VII B 265/02) - DRsp Nr. 2004/13726

BFH, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen VII B 265/02

DRsp Nr. 2004/13726

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen rückständiger Umsatzsteuer und Nebenleistungen des X e.V. i.L. als Gesamtrechtsnachfolger der X GmbH i.G. (GmbH i.G.) in Haftung genommen.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger als dritter Vorsitzender des Vereins, der das einzige Gründungsmitglied der GmbH i.G. gewesen ist, deren Eintragung in das Handelsregister nicht betrieben worden sei, die ihm als Mitglied des Vereinsvorstandes obliegenden Pflichten zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für September bis November 1994 und zur vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger sei nach außen für den Verein aufgetreten und habe Verfügungsmacht über das Bankkonto des Vereins gehabt. Da dem Verein während des Haftungszeitraums nicht unerhebliche Gelder zugeflossen und die Spielergehälter ausgezahlt worden seien, sei die Schätzung der Haftungsquote mit 80 v.H. durch das FA, mangels anderer Unterlagen und Erkenntnisse für das Gericht, nicht zu beanstanden gewesen.