BFH - Beschluss vom 27.05.2004
XI B 100/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6657/98

BFH - Beschluss vom 27.05.2004 (XI B 100/02) - DRsp Nr. 2004/13299

BFH, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen XI B 100/02

DRsp Nr. 2004/13299

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragt die Zulassung der Revision, weil die Klageabweisung auf Verfahrensfehlern des Finanzgerichts (FG) beruhe, das FG Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht beachtet habe und die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob angebliche Versäumnisse des Klägers bei seiner Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht rechtfertigen könnten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so bedarf es nach ständiger Rechtsprechung hierfür des Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48 ff., m.w.N.). Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 12/02, BFH/NV 2004, 97). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.