BFH - Beschluss vom 27.05.2005
III S 5/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 27.05.2005 (III S 5/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/10830

BFH, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen III S 5/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10830

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog im Jahr 1999 Kindergeld in Höhe von 1 115 DM monatlich von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse). Am 5. Juli 1999 teilte sie der Familienkasse mit, sie habe den am 25. Juni 1999 abgesandten Scheck über das ihr zustehende Kindergeld noch nicht erhalten und fragte an, wann sie das Geld abholen könne. Die Antragstellerin erhielt daraufhin nach einer entsprechenden Verfügung der Familienkasse das Kindergeld für Juni am 9. Juli 1999 bar ausgezahlt.

Im Zuge entsprechender Ermittlungen teilte die Postbank mit, das Kindergeld für Juni sei bereits am 29. Juni 1999 um 9.15 Uhr bei der Postfiliale in H im Stadtteil L nach Vorlage des am 28. Juni 1999 von der Postbank ausgestellten Verrechnungsschecks ordnungsgemäß ausgezahlt worden. Der Scheckeinreicher habe sich mit dem Reisepass der Antragstellerin ausgewiesen. Eine Kopie des Verrechnungsschecks mit der auf der Rückseite durch eine Unterschrift der Antragstellerin bestätigten Barauszahlung war der Mitteilung der Postbank beigefügt.

Die Familienkasse forderte die Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 14. Januar 2000 auf, das für den Monat Juni 1999 einmal zuviel gezahlte Kindergeld auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückzuerstatten.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.