BFH - Beschluss vom 27.05.2008
I B 201/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1384/06

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (I B 201/07) - DRsp Nr. 2008/16441

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen I B 201/07

DRsp Nr. 2008/16441

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung einer aus Luxemburg stammenden Rente.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wohnt im Inland. Sie erzielte im Streitjahr (2004) Einkünfte aus einer in Luxemburg ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit. Darüber hinaus gab sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr an, von der luxemburgischen Institution "Etablissement d'assurance contre la vielliesse et l'invalidité" (A) eine Witwenrente bezogen zu haben. Diese sei aber in Deutschland nicht zu versteuern.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur bei der Bemessung des Steuersatzes. Dagegen rechnete er die Witwenrente mit einem Ertragsanteil von 58 % den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften zu. Die gegen diese Sachbehandlung gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 1 K 1384/06).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.