BFH - Beschluss vom 27.05.2008
I K 2/08
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1097/07
FG Saarland, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1098/07

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (I K 2/08) - DRsp Nr. 2008/17551

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen I K 2/08 - Aktenzeichen I K 3/08

DRsp Nr. 2008/17551

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat zwei dort von der Antragstellerin betriebene Verfahren unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben "V" geführt. Die deshalb eingelegten Beschwerden der Antragstellerin hat der beschließende Senat als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 I B 62, 63/07). Die von der Antragstellerin deshalb erhobenen Anhörungsrügen hatten ebenfalls keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I S 9, 10/07). Mit ihren jeweils als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelfen macht die Antragstellerin nunmehr u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegner zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt, "festzustellen", dass der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 2007 I B 62, 63/07 und die Beschlüsse des FG des Saarlandes vom 6. März 2007 1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 nichtig seien, und die genannten Beschlüsse aufzuheben.

Der Antragsgegner (das FA) hat keinen Antrag gestellt.

II. 1. Die Verfahren I K 2/08 und I K 3/08 werden gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § Satz 1 der () zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.