BFH - Beschluss vom 27.05.2008
IX B 11/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1459
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 673/06

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (IX B 11/08) - DRsp Nr. 2008/13452

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen IX B 11/08

DRsp Nr. 2008/13452

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt,ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die --soweit ersichtlich-- geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Mit seinen Ausführungen macht der --fachkundig vertretene-- Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, sondern setzt lediglich seine eigene Rechtsansicht anstelle der des Finanzgerichts (FG); damit rügt er aber allenfalls materiell-rechtliche Fehler des FG-Urteils, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359). Soweit die anderweitige Beurteilung des verwirklichten Sachverhalts als Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) aufgefasst werden sollte, fehlt es zu dessen Darlegung bereits an den erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43) unter Berücksichtigung des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG.