BFH - Beschluss vom 27.05.2008
IX B 218/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7348/98

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (IX B 218/07) - DRsp Nr. 2008/13458

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen IX B 218/07

DRsp Nr. 2008/13458

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) macht zu Unrecht geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) greifbar gesetzwidrig sei. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willkürlich erscheint oder greifbar gesetzwidrig ist. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen. Der bloße Hinweis auf (nach Ansicht des Beschwerdeführers) erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).