BFH - Beschluss vom 27.05.2008
VIII B 123/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1794/05

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (VIII B 123/07) - DRsp Nr. 2008/13862

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen VIII B 123/07

DRsp Nr. 2008/13862

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen das Streitjahr 1997 richtet, sind die ausschließlich die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht betreffenden Zulassungsgründe offensichtlich nicht geeignet, zu einer Änderung des angefochtenen Urteils zu führen; denn --wie bereits das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat-- beruht der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid für 1997 nicht auf der Annahme, die vom Kläger ausgeübte nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Architekt sei als steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu beurteilen.