BFH - Beschluss vom 27.05.2008
VIII B 127/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1664
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1831/05

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (VIII B 127/07) - DRsp Nr. 2008/16469

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen VIII B 127/07

DRsp Nr. 2008/16469

Gründe:

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen.

1. Kein Verfahrensverstoß ist erkennbar, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe unter Verstoß gegen die §§ 76 und 96 FGO Ermittlungen zu der Frage unterlassen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Inanspruchnahme des Klägers wegen der nachträglich bekannt gewordenen Einnahmen aus Stock-Options bzw. aus sonstigen Zuwendungen ermessensfehlerfreie Erwägungen zugrunde gelegt habe. Denn die hier streitige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch Einkommensteueränderungsbescheide ist keine Ermessensentscheidung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1985 VI R 137/82, BFHE 144, 217, BStBl II 1985, 660); auf die Ausführungen des Klägers zu seiner Unkenntnis von der fehlenden Lohnsteuerabführung durch seinen Arbeitgeber kommt es danach ersichtlich nicht an.