BFH - Beschluss vom 27.05.2008
X B 13/08
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5584/02

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (X B 13/08) - DRsp Nr. 2008/13077

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen X B 13/08

DRsp Nr. 2008/13077

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995 betrifft. Insoweit mangelt es nämlich an der (formellen) Beschwer des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), weil das Finanzgericht (FG) der Klage wegen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1995 in dem angefochtenen Urteil stattgegeben hat.

2. Im Übrigen --soweit sie die Einkommensteuer 1989 bis 1991 sowie die Gewerbesteuermessbeträge 1990 und 1991 betrifft-- ist die Beschwerde begründet. Der Kläger hat schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt. Ein solcher liegt auch vor.

a) Lehnt das FG zu Unrecht einen Beweisantrag ab, so verletzt es seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. März 2005 X B 66/04, BFH/NV 2005, 1339).

b) aa) Der Kläger hat in seinem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 14. November 2007 u.a. Folgendes vorgetragen: