BFH - Beschluss vom 27.05.2008
X B 217/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4552/06

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (X B 217/07) - DRsp Nr. 2008/13078

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen X B 217/07

DRsp Nr. 2008/13078

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu diesen Rechtsfragen bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).