BFH - Beschluss vom 27.05.2008
X B 43/07
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 859/05

BFH - Beschluss vom 27.05.2008 (X B 43/07) - DRsp Nr. 2008/13463

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen X B 43/07

DRsp Nr. 2008/13463

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Soweit sich die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf das Streitjahr 1993 bezieht, ist sie schon mangels (formeller) Beschwer unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) der Klage wegen Einkommensteuer 1993 in vollem Umfang stattgegeben hat (zum Erfordernis der Beschwer vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 12 f.).

2. Die von den Klägern erhobenen Sachaufklärungsrügen genügen nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

a) Werden --wie im vorliegenden Fall-- Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechende Beweisantritte von Amts wegen weiter aufklären müssen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, aaO., § 120 Rz 70) u.a. Ausführungen dazu erforderlich,

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

- dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde.

b) Daran fehlt es im Streitfall.