Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. November 1976 je zur ideellen Hälfte von der Stadt A ein Grundstück, das sie bebauen wollten. Gemäß Nr. 7 des Vertrages verpflichteten sie sich zur Tragung des Erschließungsbeitrages sowie der sonstigen Anliegerleistungen, auch soweit solche bereits entstanden aber noch nicht angefordert seien.
Gegen die Steuerbescheide, durch die Erschließungskosten in die Gegenleistung einbezogen wurden, legten die Kläger Einspruch ein, der teilweise Erfolg hatte. Von den Erschließungskosten rechnete das Finanzamt (FA) nur noch den Kanalbeitrag und den Klärbeitrag zu der Gegenleistung. Nach Auskunft der Stadt A war der vor dem Grundstück liegende öffentliche Kanal 1973 an das Kanalnetz angeschlossen worden.
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