BFH - Beschluß vom 27.06.1984
II B 9/84
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 155 i.V.m. § 562 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 229
BStBl II 1984, 721

BFH - Beschluß vom 27.06.1984 (II B 9/84) - DRsp Nr. 1996/11976

BFH, Beschluß vom 27.06.1984 - Aktenzeichen II B 9/84

DRsp Nr. 1996/11976

»Die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts durch das FG ist auch maßgebend für die Prüfung, ob eine das revisible Recht betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 155 i.V.m. § 562 ;

Gründe:

Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. November 1976 je zur ideellen Hälfte von der Stadt A ein Grundstück, das sie bebauen wollten. Gemäß Nr. 7 des Vertrages verpflichteten sie sich zur Tragung des Erschließungsbeitrages sowie der sonstigen Anliegerleistungen, auch soweit solche bereits entstanden aber noch nicht angefordert seien.

Gegen die Steuerbescheide, durch die Erschließungskosten in die Gegenleistung einbezogen wurden, legten die Kläger Einspruch ein, der teilweise Erfolg hatte. Von den Erschließungskosten rechnete das Finanzamt (FA) nur noch den Kanalbeitrag und den Klärbeitrag zu der Gegenleistung. Nach Auskunft der Stadt A war der vor dem Grundstück liegende öffentliche Kanal 1973 an das Kanalnetz angeschlossen worden.