Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Dies gilt hinsichtlich des Zulassungsbegehrens nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unabhängig davon, ob sich diese Voraussetzungen für die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art.
1. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten BFH-Urteil ab noch lässt sie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts erkennen.
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