BFH - Beschluß vom 27.06.2001
X B 117/00

BFH - Beschluß vom 27.06.2001 (X B 117/00) - DRsp Nr. 2002/747

BFH, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen X B 117/00

DRsp Nr. 2002/747

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die beantragte Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Dies gilt hinsichtlich des Zulassungsbegehrens nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unabhängig davon, ob sich diese Voraussetzungen für die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. bestimmen und deshalb eine Zulassung nur aufgrund einer Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von einer der bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Betracht kommt oder ob die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. im Streitfall auch zuzulassen ist, wenn zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist.

1. Die angefochtene Entscheidung weicht weder von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten BFH-Urteil ab noch lässt sie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts erkennen.