BFH - Beschluß vom 27.06.2001
X B 23/01

BFH - Beschluß vom 27.06.2001 (X B 23/01) - DRsp Nr. 2001/13476

BFH, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen X B 23/01

DRsp Nr. 2001/13476

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Ist das finanzgerichtliche Urteil --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden, richten sich gemäß Art. 4 2.FGOÄndG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) nicht hinreichend dargelegt.

Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; darzulegen ist insbesondere, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).