BFH - Beschluss vom 27.06.2005
V B 83/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 363/2002

BFH - Beschluss vom 27.06.2005 (V B 83/05) - DRsp Nr. 2005/17288

BFH, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen V B 83/05 - Aktenzeichen V S 6/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/17288

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Verarbeitung und Auswertung fremder Geschäftsaufzeichnungen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hielten die Gesellschaftsanteile in Höhe von 50 000 DM AB und CB. Im Handelsregister wurde am 13. September 1996 als Geschäftsführer AB mit Einzelvertretungsberechtigung eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 2003 wurde D zum neuen Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt. Zum 13. Februar 2004 stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Den Antrag des Geschäftsführers D auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lehnte das Amtsgericht mangels Masse ab.

Mit dem der Klägerin am 2. Februar 2005 zugestellten Urteil vom 25. Januar 2005 wies das FG die Klage wegen Umsatzsteuer 1998, mit der die Klägerin einen Vorsteuerüberschuss geltend gemacht hatte, als unbegründet ab. Die Revision gegen das Urteil ließ das FG nicht zu.