BFH - Beschluss vom 27.06.2005
X B 93/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 6529/04

BFH - Beschluss vom 27.06.2005 (X B 93/05) - DRsp Nr. 2005/11832

BFH, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen X B 93/05

DRsp Nr. 2005/11832

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

2. Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.