Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) verletzt nicht das Recht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör.
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