BFH - Beschluss vom 27.06.2007
VII B 306/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1913
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 346/04

BFH - Beschluss vom 27.06.2007 (VII B 306/06) - DRsp Nr. 2007/15807

BFH, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen VII B 306/06

DRsp Nr. 2007/15807

Gründe:

I. Wegen rückständiger Abgaben der GbR nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Gesellschafterin der GbR --bestandskräftig-- in Haftung. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen forderte das FA die Klägerin auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend machte, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei nicht sachgerecht, da eine bloße Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses mit Richtigkeitsversicherung das geeignete, mildere Mittel sei, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) beurteilte in Anlehnung an die ständige Senatsrechtsprechung, dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig trotz der Möglichkeit, ein Vermögensverzeichnis mit so genannter Richtigkeitsversicherung nach § 249 Abs. 2, § 95 der Abgabenordnung zu verlangen, als das wirksamere und deshalb auch erforderliche Mittel zur Aufdeckung zuvor eventuell verborgener Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners anzusehen sei.