BFH - Beschluss vom 27.06.2008
II B 19/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1519
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 408/02

BFH - Beschluss vom 27.06.2008 (II B 19/07) - DRsp Nr. 2008/15834

BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen II B 19/07

DRsp Nr. 2008/15834

Gründe:

I. Bei der durch das Amtsgericht (AG) X angeordneten Durchsuchung der Geschäftsräume einer Bank wurden Unterlagen aufgefunden, nach denen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1993 und 1994 von seinem legitimationsgeprüften Konto bei dieser Bank festverzinsliche Wertpapiere mit einem Nennwert von insgesamt ... DM unter Angabe seines Namens auf verschiedene Schweizer Banken übertragen hatte. Nachdem das AG X und das Landgericht (LG) X die Beschlagnahme dieser Unterlagen zunächst abgelehnt hatten, erließ das AG X am 17. März 1999 einen gesonderten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gegen die Bank zur Aufklärung der Depotüberträge festverzinslicher Wertpapiere auf eigene ausländische Konten des Klägers. Noch bevor das LG X diesen Beschluss aufgehoben hatte, übersandte die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Y die den Kläger betreffenden Unterlagen an den Beklagten und Beschwerdegegner (das für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt --FA--).