BFH - Beschluss vom 27.06.2008
III B 110/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 73/06

BFH - Beschluss vom 27.06.2008 (III B 110/07) - DRsp Nr. 2008/16449

BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen III B 110/07

DRsp Nr. 2008/16449

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der am 11. Juni 1993 geborenen Y. Diese besuchte zunächst eine Grundschule am Wohnort in A, später eine Schule in der Ukraine, wo auch die Mutter der Klägerin lebte. Nach Angaben der Klägerin sollte die Tochter den Schulbesuch in der Ukraine im Jahr 2007 beenden und anschließend in Deutschland eine Schulausbildung absolvieren. Unstreitig hielt sich die Tochter im Jahre 2005 in den Sommerferien für zwei Wochen bei der Klägerin in Deutschland auf.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gewährte zunächst Kindergeld für Y. Nachdem sie von deren Wegzug erfahren hatte, hob sie die Festsetzung für die Zeit von Dezember 2003 bis September 2004 auf und forderte einen Betrag von 1 540 EUR zurück.