BFH - Beschluss vom 27.06.2008
III B 152/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1882
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 675/06

BFH - Beschluss vom 27.06.2008 (III B 152/07) - DRsp Nr. 2008/17393

BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen III B 152/07

DRsp Nr. 2008/17393

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb im Jahre 2002 zwei zu sanierende Eigentumswohnungen in dem Anwesen "U-Straße" in A (Sachsen).

Im August 2003 beantragte er die Gewährung von Investitionszulage nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Dem Antrag war ein Schreiben der Gemeinde A (Gemeinde) vom 22. Juli 2003 beigefügt, in dem bescheinigt wird, dass das Anwesen "U-Straße" in einem Gebiet liegt, das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem Kerngebiet entspricht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Ansicht, die Angaben in der Bescheinigung seien nicht ausreichend und lehnte die Gewährung von Investitionszulage ab. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger die Ablichtung einer weiteren Bescheinigung der Gemeinde vom 13. November 2003 vor, die inhaltlich weitgehend der vom 22. Juli 2003 entspricht.