BFH - Beschluss vom 27.06.2008
III B 183/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 128/07

BFH - Beschluss vom 27.06.2008 (III B 183/07) - DRsp Nr. 2008/16450

BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen III B 183/07

DRsp Nr. 2008/16450

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin betreibt ein Eiscafé. Nach einer Außenprüfung war der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Ansicht, die Kassenführung im Betrieb der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß. Das FA nahm aufgrund einer Nachkalkulation Hinzuschätzungen zum Gewinn und zu den Umsätzen vor. Gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 (Streitjahre) wandten sich die Kläger (Einkommensteuer) bzw. die Klägerin (Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer) mit Einsprüchen und Klage. Im finanzgerichtlichen Verfahren begehrten die durch eine Steuerkanzlei vertretenen Kläger mit dem Hauptantrag, "das Vorverfahren für notwendig zu erklären". Eine Begründung sollte in einem weiteren Schriftsatz folgen.