BFH - Beschluss vom 27.06.2008
III S 11/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 27.06.2008 (III S 11/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/15842

BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen III S 11/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/15842

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 2006. Außerdem stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Stundung der Einkommensteuer 2006. Die Anträge hatten keinen Erfolg. Im entsprechenden Beschluss des FG vom 15. Januar 2008 lehnte dieses darüber hinaus einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab. Außerdem führen die Kläger beim FG einen Rechtsstreit in Sachen Einkommensteuer 2006. Auch in diesem Verfahren war ihr PKH-Antrag erfolglos.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren der Kläger zu ihren Gunsten nur als Antrag auf PKH für Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des FG aus. Denn von ihnen persönlich eingelegte Beschwerden wären wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, ab 1. Juli 2008 § 62 Abs. 4 FGO) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124, und vom 28. September 2007 III S 28/06 (PKH), BFH/NV 2008, 50).