BFH - Beschluss vom 27.06.2008
III S 45/07

BFH - Beschluss vom 27.06.2008 (III S 45/07) - DRsp Nr. 2008/16451

BFH, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen III S 45/07

DRsp Nr. 2008/16451

Gründe:

I. Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Antragstellerin betreibt ein Eiscafé. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung nahm der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) Hinzuschätzungen zum Gewinn und zu den Umsätzen vor. Gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 wandten sich die Antragsteller (Einkommensteuer) bzw. die Antragstellerin (Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer) mit Einsprüchen und Klage. Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der geänderten Einkommensteuerbescheide.

Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage als unzulässig, da die vom Berichterstatter gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte es nicht. Unter Hinweis auf das Urteil lehnte es außerdem den Antrag auf AdV der Einkommensteuerbescheide ab.

Die Antragsteller wandten sich im Hauptsacheverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision. Außerdem beantragen sie die AdV der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 sowie der geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2001 bis 2003. Sie verweisen auf Vollstreckungsmaßnahmen des FA und bringen darüber hinaus Einwendungen gegen die Hinzuschätzungen vor.

II. Der Antrag ist abzulehnen.