BFH - Beschluß vom 27.07.1994
I B 246/93
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 10 ; EStG § 44a Abs. 5 ; FGO § 69, § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 205
BStBl II 1994, 899
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg,

BFH - Beschluß vom 27.07.1994 (I B 246/93) - DRsp Nr. 1995/1052

BFH, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen I B 246/93

DRsp Nr. 1995/1052

»1. Die Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 Satz 2 EStG ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt und deshalb nicht der Aussetzung der Vollziehung zugänglich. 2. Die Freistellungsbescheinigung kann nicht durch einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO erteilt werden, da sonst das im Hauptsacheverfahren erstrebte Ziel im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz zuerkannt würde.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 10 ; EStG § 44a Abs. 5 ; FGO § 69, § 114 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Genossenschaftsbank. Sie legte im Jahre 1993 liquide Mittel in Wertpapieren an. Die Abwicklung des Wertpapiergeschäfts erfolgte im sog. Botenverfahren. Die A Bank war als verwahrende Stelle tätig und führte die auf die Zinserträge der Antragstellerin entfallenden Steuerabzugsbeträge ab. Zum 10. September 1993 nahm die A-Bank zu Lasten der Antragstellerin einen Zinsabschlag in Höhe von 487000 DM vor. Bis zum Jahresende 1993 zeichneten sich weitere Steuerabzugsbeträge in Höhe von 333000 DM ab.